Satzung

in der Neufassung vom 21. August 2012

Präambel
Der Mittelstandsverein Woltersdorf e.V. stellt eine starke Solidargemeinschaft und Interessenvertretung der regional arbeitenden Unternehmer und Unternehmen dar.
Der Mittelstandsverein Woltersdorf e.V. orientiert sich an den Interessen der Woltersdorferklein- und mittelständigen Unternehmen, insbesondere seiner Mitglieder und vertritt diese gegenüber jedermann im Einzelfall und gebündelt, sachkompetent und konsequent.
Der Mittelstandsverein Woltersdorf e.V. tritt für die soziale Marktwirtschaft ein, fordert dafür unternehmerfreundliche Rahmenbedingungen, die die Entwicklung eines eigenständigen und leistungsstarken Mittelstandes fördern.
Der Mittelstandsverein Woltersdorf e.V. nimmt eine Vertretungs- und Mittlerfunktion zu den örtlichen und regionalen politischen Entscheidungsträgern und öffentlichen Institutionen aller regional ansässigen Unternehmer und Unternehmen war.
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Mittelstandsverein Woltersdorf e.V.“ im Folgenden kurz „MVW“ genannt und ist unter der Nummer VR 5775 FF im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder eingetragen.
2. Der Verein mit Sitz in Woltersdorf hat seinen Gerichtsstand in Fürstenwalde (Spree).
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des MVW
1. Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Unternehmen, Handwerkern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern.
2. Der Verein ist für die Aufnahme von Mitgliedern, die zwar nicht geschäftsansässig in Woltersdorf sind, jedoch in der Region Geschäftsvertretungen unterhalten, offen.
3. Der Verein setzt sich konsequent für eine soziale Marktwirtschaft unter Beachtung der ökologischen Bedingungen und Anforderungen ein.
4. Der Verein ist politisch unabhängig und verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Er ist selbstlos tätig und dient keinem Erwerbszweck.
5. Der Verein organisiert das Zusammentreffen und den Meinungsaustausch seiner Mitglieder bei Stammtischen, Diskussionsforen und ähnlichen Veranstaltungen. Er vermittelt den Kontakt zu Behörden im Rahmen aktiver Wirtschaftsförderung und bietet die Leistungen seiner Mitglieder überregional an.
6. Der Verein arbeitet mit Einrichtungen und Institutionen ähnlicher Zwecksetzung, mit dem Ziel des Austausches von Erfahrungen und gegenseitiger Unterstützung, zusammen.
§ 3 Mitglieder
Der Verein hat:
1. aktive Mitglieder
2. fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Gewerbetreibende oder Freiberufler und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts beziehungsweise deren Vertreter werden. Die Aufnahme in den Verein setzt die Anerkennung der in der Satzung festgelegten Ziele voraus.
2. Die Aufnahme der Bewerber erfolgt auf schriftlichen Aufnahmeantrag des Bewerbers durch Beschlussfassung des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit immer zum Beginn des Monats.
3. Die Entscheidung ist dem Mitglied durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung zur Kenntnis zu geben.
4. Bei Ablehnungen kann nach sechs Monaten ab Zugang der Entscheidung, vom Bewerber ein Neuantrag gestellt werden. Gegen eine ablehnende oder zurückstellende Entscheidung besteht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung wird über die Berufung entschieden. Bei Anträgen auf Wiedereintritt gelten die Bestimmungen für die Neuaufnahme.
5. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit schriftlicher an den Vorstand gerichteter Austrittserklärung zum Ende eines Kalendermonats ohne Kündigungsfrist. Die Erklärung des Austritts ist unwiderruflich und kann vom ehemaligen Mitglied nicht einseitig zurückgenommen werden.
b) mit Ausschluss auf entsprechende Beschlussfassung des Vorstandes, der mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen zustande kommt. Ausschlussgründe sind insbesondere in der Störung des Vereinsfriedens, groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins, namentlich der Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins oder der Schädigung des Vereins in der Öffentlichkeit zu sehen. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
c) als Ausschlussgrund gilt auch ein Beitragsrückstand in Höhe von mehr als einem Jahresbetrag, der trotz schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister und Aufforderung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nicht ausgeglichen wird.
d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrags in Verzug ist, unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten Adresse zweimal erfolglos gemahnt wurde, in der zweiten Mahnung die Streichung aus der Mitgliederliste angedroht wurde und seit der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist. Über den Beschluss des Vorstands soll das Mitglied unter der zuletzt mitgeteilten Adresse informiert werden.
d) mit dem Ableben des Mitglieds und
e) mit der Auflösung des Vereins.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist endgültig. Der Ausschluss ist dem betroffenen unter Angabe der wesentlichen Punkte schriftlich mitzuteilen. Rechtsmittel sind nicht zugelassen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben durch ihr Verhalten zum Wohle, zur Stärkung und zum Erfolg des Vereins nach besten Kräften beizutragen und den Vorstand zu unterstützen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des MVW e.V. einzuhalten diese nach seinen Möglichkeiten umzusetzen.
2. Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, bei der Erarbeitung und Fassung von Beschlüssen mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben.
3. Fördernde und Ehrenmitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des MVW e.V. beratend teilzunehmen.
4. Gäste können auf Beschluss des Vorstandes an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 6 Finanzierung des Vereins
1. Der Verein finanziert sich entsprechend dem von der Mitgliederversammlung bestätigten Jahreshaushaltsplan aus Beiträgen, Zuwendungen und Geld- und Sachspenden.
2. Höhe und Zahlungsmodalitäten der Mitgliedsbeiträge sind in einer gesonderten Beitragsordnung vom Vorstand festzulegen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
3. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen die Beiträge des laufenden Jahres anteilig gemäß dem Aufnahmetermin. Ausscheidenden Mitgliedern wird der gezahlte Beitrag nicht erstattet.
4. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnis und der Haushaltslage des Vereins kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass Vereins- und Organämter auf Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Diese Entschädigung darf den gesetzlich festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Dies gilt auch für Beginn, Inhalt und Beendigung des Vertrages. Ein Verzicht auf eine beschlossene Vergütung ist unstatthaft. Eine Rückspende ist Jedem unbenommen.
§ 7 Die Organe der MVW e.V.
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
2. der Vorstand (§9)
3. die Revisionskommission (§11)
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der MVW e.V.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss allen unter § 3 genannten Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem angesetzten Termin mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zugestellt werden. Dabei können die elektronischen Medien (e-Mail und Fax) genutzt werden. Es ist jedoch sicher zu stellen, dass die Einladung auch angekommen ist (Sendebericht).
3. Versammlungen, auf denen Satzungsänderungen beschlossen werden sollen, bedürfen einer schriftlichen Einladung aller Mitglieder, aus der die beabsichtigte Satzungsänderung eindeutig hervorgeht und die den Wortlaut der geänderten Fassung enthält. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Stimmrecht kann bei einem Beitragsrückstand von 3 Monaten vorläufig entzogen werden.
4. In begründeten Fällen muss der Vorstand selbst oder auf Verlangen eines Teils von 20 % der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitglieder sind wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Der Zweck und die Gründe des Verlangens der Mitglieder sind zu bezeichnen.
5. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit mindestens 12 Mitgliedern beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, die Satzung sieht ein anderes Stimmenverhältnis vor. Stimmenthaltungen werden im Protokoll vermerkt, gelten jedoch als nicht abgegebene Stimmen. Schriftlich abgegebene Stimmen von nicht erschienenen Mitgliedern sind zu berücksichtigen, jedoch nur dann, wenn der Wortlaut der Beschlussvorlage den Mitgliedern zuvor mit der Einladung bekannt gegeben worden ist.
6. Der Schriftführer veranlasst die Ausfertigung einer Anwesenheitsliste und nimmt ein Beschlussprotokoll auf. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
7. Der Beschluss ist auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder ihre
Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
8. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand auf der Jahreshauptversammlung, indem sie dessen Tätigkeitsbericht und auf die Empfehlung der Revisionskommission den Kassenbericht des Schatzmeisters annimmt.
§ 9 Der Vorstand und die Vertretung im Rechtsverkehr
1. Der Vorstand gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins in den Funktionen. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, erster Beisitzer und Schriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. In Zahlungs- und Geldangelegenheiten müssen jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam Unterschrift leisten.
3. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 27 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Weitere Mitglieder des Vereins können zur Geschäftsführung berufen werden.
4. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Annahme der Wahl in der Mitgliederversammlung.
Verfahren und Form der Bestellung (Wahlordnung) sollen zuvor von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt werden.
5. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder sind von dem Vorstand zu beschließen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Besteht Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Protokoll der Vorstandssitzung muss die gefassten Beschlüsse enthalten und vom Vorsitzenden und Protokollanten unterschrieben werden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
7. Ordentliche Vorstandswahlen finden in jedem vierten Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr der Gründung des Vereins (03.02.2011), statt. Außerordentliche Vorstandswahlen werden einberufen:
a) wenn mindestens zwanzig von Hundert der Vereinsmitglieder es unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes schriftlich beantragen oder
b) wenn der Vorstand es beschließt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Die Amtszeit des Vorstandes endet im Zeitpunkt der Bestellung eines neuen Vorstandes.
8. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung eines Organs einseitig widerrufen. Die Widerruflichkeit ist auf den Fall beschränkt, dass ihm ein wichtiger Grund, insbesondere die wiederholte grobe Verletzung amtlicher Pflichten, nachgewiesen werden kann.
9. Der Vorstand ist ermächtigt, sich für die Zeit einer Amtszeit durch Beschluss aller seiner Mitglieder selbst zu ergänzen oder zu erweitern, soweit dies den Interessen der MVW e.V. entspricht.
§10 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann den Vorstandsmitgliedern einzelne Aufgaben übertragen.
2. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, in dringenden Fällen jeweils alleine zu entscheiden. Sie haben den Vorstand zeitnah darüber zu informieren.
3. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung oder bestimmt einen Versammlungsleiter. Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen des Vereins dürfen nicht ohne Mitwirkung des Vorsitzenden oder seines Vertreters erfolgen.
5. Der Schatzmeister verantwortet die Finanz- und Kassenangelegenheiten, stellt einen Haushaltsplan auf und legt die Abrechnung darüber im Jahresbericht über Einnahmen und Ausgaben vor.
4. Die übrigen Aufgabengebiete des Vorstandes ergeben sich aus den Bestimmungen dieser Satzung und den öffentlich-rechtlichen und steuerlichen Pflichten des Vereins. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich der Kassen- und Buchführung, die Erarbeitung und Einhaltung von organisatorischen Festlegungen und der Beitrags- und Finanzordnung, die Auskünfte- und Rechenschaftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung.
§ 11 Die Revisionskommission
1. Die Revisionskommission überprüft die Ordnungsmäßigkeit der Vereinsbuchführung und den
Kassenbericht des Schatzmeisters und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Es sind zwei Kassenprüfer und ein Reserveprüfer auf die Dauer von vier Jahren zu wählen. Sie müssen nicht zwingend ordentliche Mitglieder der MVW e.V. sein.
2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Prüfung der Konten, Kassen, Bücher und Belege nach Anmeldung beim Vorstand vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung ist zunächst dem Vorstand Bericht zu erstatten.
§ 12 Haftungsausschluss
1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung des Vereins reguliert werden.
§ 13 Geschäftsstellen
1. Soweit es die Entwicklungen innerhalb und außerhalb des Vereins erfordern, kann der Vorstand weitere regionale Geschäftsstellen errichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt mit 2/3-Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung. Die Einladung zur Einberufung der Mitgliederversammlung bedarf der Bekanntgabe der Abstimmung über die Vereinsauflösung.
2. Das Vermögens des Vereins fällt dem Verschönerungsverein Woltersdorf e.V. zu.
3. Die Liquidatoren werden durch den Vorstand eingesetzt.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
1. Die verwendeten Personalformen sollen für beide Geschlechter gleichermaßen gelten.
2. Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 21.08. 2012 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Sie löst mit Wirkung ihres Inkrafttretens gleichzeitig die bisherige Fassung der Satzung des Mittelstandsverein Woltersdorf e.V. vom 03.02.2011 ab.
3. Der Vorstand ist berechtigt, auch schon vor der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister auf der Grundlage der neuen Satzung zu handeln.
Woltersdorf, den 21.08.2012

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